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Allgemeine Hinweise

AVBWasserV

Die rechtliche Grundlage für alle rund 24.000 Trinkwasser-Hausanschlüsse im Versorgungsgebiet der Wasserversorgung Ostsaar GmbH (WVO) wird von der „Verordnung über Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ kurz AVBWasserV gebildet. Es handelt sich um eine Bundesverordnung, verabschiedet am 20.06.1980 vom Bundesministerium für Wirtschaft. Die Verordnung wird in unregelmäßigen Abständen vom Ministerium aktualisiert, zuletzt am 11.12.2014.

Die AVBWasserV regelt die Rahmenbedingungen für den Bezug von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz, die seitens der WVO und durch den Kunden einzuhalten sind. Des Weiteren wird ein Teil der Güteanforderungen an das Trinkwasser mit der AVBWasserV definiert. Aus den 37 Paragraphen der AVBWasserV resultieren Rechte und Pflichten für Wasserversorgungsunternehmen und Kunden sowie Maßnahmen und technische Regeln zur Sicherstellung der Wasserversorgung.

Die AVBWasserV bildet somit die Grundlage für eine sichere und stabile Versorgung mit sauberem Trinkwasser. Sie findet Anwendung bei der Errichtung neuer Anschlüsse und deren Wartung, regelt Abrechnung und Mitteilungspflichten.

Bei einzelnen Vorschriften räumt die Verordnung den Wasserversorgungsunternehmen bei der Ausgestaltung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen einen gewissen, eng begrenzten Spielraum ein. In diesem Rahmen können die Wasserversorgungsunternehmen ergänzende Regelungen aufstellen. Dies hat die WVO zum Zwecke der Klarheit bei einzelnen Vorschriften in den „Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Netz der Wasserversorgung Ostsaar GmbH“ getan. Die „Anlage 1“ enthält die aktuell gültigen Wasserpreise, Hausanschlusskosten und Preise für sonstige Dienstleitungen.

Die aktuelle Fassung der AVBWasserV inkl. der Preise/Tarife können Sie hier downloaden:
AVB Wasser V inkl. Preise/Tarife der WVO

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wasserversorgungsunternehmen sind gesetzlich nicht verpflichtet, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen, weshalb die WVO auf eine Teilnahme verzichtet.